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Das deutsche Aufenthaltsrecht unterscheidet zwischen der Ausweisung und der Abschiebung. Eine Ausweisung beendet grundsätzlich das Aufenthaltsrecht und kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot auslösen. Die Abschiebung setzt die Ausreisepflicht zwangsweise durch, wenn keine freiwillige Ausreise erfolgt.
Betroffen sein können Personen mit abgelehntem Asylantrag, abgelaufenem Aufenthaltstitel, fehlender Duldung oder einer Ausweisungsverfügung. Auch eine Abschiebungsandrohung, eine Dublin-Überstellung oder eine Abschiebungshaft erfordern oft schnelle rechtliche Prüfung.
Entscheidend sind unter anderem die Zustellung des Bescheids, die Ausreisefrist, die sofortige Vollziehbarkeit und mögliche Abschiebungsverbote. Ein Anwalt für Aufenthaltsrecht prüft außerdem familiäre Bindungen, Gesundheit, Integration, Identität und aktuelle Rückführungshindernisse.
Besonders wichtig sind die Rechtsbehelfsfristen. Bei bestimmten Asylentscheidungen kann die Klagefrist nur eine Woche betragen; der Bescheid nennt die maßgebliche Frist und den zuständigen Rechtsbehelf.
Das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) regelt unter anderem Ausweisung, Abschiebung, Abschiebungsverbote, Duldung und Einreiseverbote. Für die Ausweisung sind insbesondere die §§ 53 bis 56 AufenthG relevant, für die Abschiebung vor allem § 58 AufenthG und für die Duldung § 60a AufenthG. Das Gesetz trat am 1. Januar 2005 in Kraft und wurde seitdem mehrfach geändert.
Das Asylgesetz (AsylG) enthält die Regeln für das Asylverfahren und die aufenthaltsbeendenden Folgen einer ablehnenden Entscheidung. Dazu gehören insbesondere die Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG und besondere Rechtsbehelfsfristen. Das frühere Asylverfahrensgesetz wurde 2016 in Asylgesetz umbenannt.
Die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) regelt das gerichtliche Vorgehen gegen behördliche Entscheidungen. Je nach Fall kommen eine Anfechtungsklage, ein Antrag auf aufschiebende Wirkung nach § 80 Absatz 5 VwGO oder ein Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO in Betracht.
Die Ausweisung ist eine behördliche Entscheidung über die Beendigung des Aufenthaltsrechts. Die Abschiebung ist die tatsächliche zwangsweise Rückführung in einen anderen Staat. Eine Ausweisung führt nicht automatisch sofort zu einer Abschiebung.
Das kann möglich sein, hängt aber vom Einzelfall und vom Zeitpunkt ab. Ein Anwalt kann Eilanträge stellen, neue Abschiebungshindernisse vortragen oder eine Duldung beantragen. Eine Garantie für die Aussetzung gibt es nicht.
Die Frist steht in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids und hängt von der Entscheidungsart ab. Häufig gelten eine Woche oder zwei Wochen, in anderen Fällen ein Monat. Der Bescheid sollte sofort vollständig an einen Anwalt übermittelt werden.
Gegen eine Ausweisungsverfügung ist grundsätzlich ein verwaltungsgerichtlicher Rechtsbehelf möglich. Ob Klage und Eilantrag die Vollziehung stoppen, richtet sich nach der Verfügung und ihrer Vollziehbarkeit. Die Frist beginnt meist mit der wirksamen Zustellung.
Eine Duldung kommt in Betracht, wenn die Abschiebung vorübergehend tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist. Gründe können etwa fehlende Reisedokumente, eine erhebliche Erkrankung oder ein gerichtlicher Abschiebungsstopp sein. Die Duldung beendet die Ausreisepflicht nicht.
Eine Erkrankung reicht nicht automatisch aus. Erforderlich sind belastbare ärztliche Unterlagen und eine konkrete Prüfung, ob die Rückführung eine erhebliche Gefahr für Leib oder Leben verursacht. Die zuständige Behörde kann besondere Anforderungen an die Bescheinigung stellen.
Die Kosten hängen vom Verfahren, Streitwert, Umfang der Tätigkeit und einer möglichen Vergütungsvereinbarung ab. Für eine anwaltliche Erstberatung von Verbrauchern gilt ohne andere Vereinbarung grundsätzlich die Begrenzung nach § 34 RVG. Bei geringem Einkommen können Beratungshilfe und im Gerichtsverfahren Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe infrage kommen.
Beim Amtsgericht des Wohnorts kann Beratungshilfe beantragt werden, sofern die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Für ein Gerichtsverfahren entscheidet das Gericht über Prozesskostenhilfe. Einkommensnachweise, Mietkosten, Leistungsbescheide und der behördliche Bescheid werden regelmäßig benötigt.
Bei einer angekündigten Abschiebung oder einem kurzen Rechtsbehelf innerhalb weniger Stunden. Bei einer gewöhnlichen Ausweisung sollte die Prüfung innerhalb weniger Tage erfolgen, damit keine Frist versäumt wird. Eine vollständige Akte erleichtert eine schnelle Einschätzung.
Eine Klage hat nicht in jedem aufenthaltsrechtlichen Verfahren automatisch aufschiebende Wirkung. Je nach Entscheidung ist zusätzlich ein Eilantrag beim Verwaltungsgericht erforderlich. Bis zur gerichtlichen oder behördlichen Aussetzung kann die Abschiebung grundsätzlich weiter vorbereitet werden.
Eine Verkürzung oder Aufhebung kann unter bestimmten Voraussetzungen beantragt werden. Relevant sind beispielsweise familiäre Gründe, eine veränderte Gefahrenprognose, freiwillige Ausreise oder die Erfüllung von Bedingungen. Die Entscheidung trifft die zuständige Ausländerbehörde oder gegebenenfalls eine andere zuständige Behörde.
Bei einem Dublin-Verfahren kann Deutschland die Überstellung in den für das Asylverfahren zuständigen europäischen Staat anordnen. Die Fristen und Rechtsbehelfe unterscheiden sich vom regulären Asylverfahren. Ein Eilantrag muss häufig sehr kurzfristig gestellt werden.
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