Rechtliche Ratgeber von Oikonomakis Law Firm:
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Rechtliche Ratgeber von Oikonomakis Law Firm:
Eine Ausweisung beendet das Aufenthaltsrecht aus ordnungs- oder sicherheitsrechtlichen Gründen. Eine Abschiebung setzt die Ausreisepflicht zwangsweise durch. Zuständig ist meist die örtliche Ausländerbehörde am Wohnort; bei Asylverfahren spielt zusätzlich das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine zentrale Rolle.
In der Praxis müssen Betroffene Bescheide, Fristen und Zuständigkeiten schnell prüfen lassen. Eine anwaltliche Vertretung kann gegen eine Ausweisung, eine Abschiebungsandrohung, eine Dublin-Überstellung oder Abschiebungshaft vorgehen. Der konkrete Rechtsweg hängt vom Bescheid und vom Aufenthaltsstatus ab.
Besonders wichtig sind der genaue Zugangstag des Bescheids, die Rechtsbehelfsbelehrung und vorhandene Beweismittel. Eine anwaltliche Prüfung sollte deshalb möglichst innerhalb weniger Tage erfolgen.
Das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ist seit dem 1. Januar 2005 die zentrale Grundlage für Aufenthalt, Ausweisung, Abschiebung, Duldung und Einreiseverbote. Es wurde mehrfach geändert, unter anderem durch das Rückführungsverbesserungsgesetz, das im Februar 2024 in wesentlichen Teilen in Kraft trat.
Das Asylgesetz (AsylG) regelt das Asylverfahren, die Zuständigkeit des BAMF und Rechtsfolgen einer Asylentscheidung. Das Gesetz trägt seit dem 24. Oktober 2015 diesen Namen; zuvor hieß es Asylverfahrensgesetz.
Die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bestimmt den gerichtlichen Rechtsschutz gegen behördliche Entscheidungen. Je nach Fall kommen Klage, Eilantrag oder ein Antrag auf Anordnung beziehungsweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht in Betracht.
Zusätzlich können die EU-Dublin-III-Verordnung, die EU-Rückführungsrichtlinie und die Europäische Menschenrechtskonvention relevant sein. Welche Vorschrift überwiegt, hängt unter anderem vom Aufenthaltsstatus, dem Zielstaat und dem Inhalt des Bescheids ab.
Die Ausweisung ist eine behördliche Entscheidung, die das Aufenthaltsrecht aus bestimmten Gründen beendet oder ein bestehendes Aufenthaltsrecht beseitigt. Die Abschiebung ist die zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht. Eine Ausweisung führt daher nicht immer sofort zu einer Abschiebung.
Gegen eine Ausweisungsverfügung kann grundsätzlich verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz möglich sein. Ob eine Klage aufschiebende Wirkung hat, muss anhand des Bescheids geprüft werden. In dringenden Fällen ist zusätzlich ein Eilantrag erforderlich.
Die Frist steht im Bescheid und kann je nach Verfahren unterschiedlich sein. In Asylsachen können besonders kurze Fristen gelten, teilweise eine Woche. Maßgeblich sind immer der genaue Bescheid und die darin enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung.
Eine Klage verhindert die Abschiebung nicht in jedem Verfahren automatisch. Wenn keine aufschiebende Wirkung besteht, kann ein Eilantrag beim Verwaltungsgericht notwendig sein. Dieser sollte vor Ablauf der maßgeblichen Frist gestellt werden.
Die Ausländerbehörde bearbeitet am jeweiligen Wohnort viele aufenthaltsrechtliche Maßnahmen. Dazu gehören etwa die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels, eine Duldung, eine Ausweisung und die Vorbereitung der Abschiebung. Ihre Bezeichnung und interne Zuständigkeit können sich je nach Landkreis oder Stadt unterscheiden.
Familiäre Bindungen können bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung erheblich sein. Besonders relevant sind minderjährige deutsche Kinder, eine tatsächliche familiäre Lebensgemeinschaft und die konkrete Betreuungsverantwortung. Die Beziehung muss regelmäßig durch geeignete Unterlagen belegt werden.
Eine Erkrankung kann einer Abschiebung entgegenstehen, wenn sie im Zielstaat nicht ausreichend behandelbar ist oder eine erhebliche konkrete Gefahr besteht. Dafür verlangt die Behörde häufig ein aussagekräftiges fachärztliches Attest mit Diagnose, Behandlung und Folgen einer Abschiebung. Allgemeine Bescheinigungen reichen oft nicht aus.
Die Kosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, dem Umfang der Tätigkeit und dem gerichtlichen Streitwert. Vor der Beauftragung sollte eine schriftliche Einschätzung zu Vorschuss, Gebühren und möglichen Zusatzkosten verlangt werden. Bei geringem Einkommen können Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe in Betracht kommen.
Beratungshilfe unterstützt außergerichtliche anwaltliche Beratung bei geringem Einkommen und fehlender Möglichkeit zur Selbstfinanzierung. Prozesskostenhilfe betrifft ein gerichtliches Verfahren und setzt zusätzlich ausreichende Erfolgsaussichten voraus. Der Antrag wird regelmäßig beim zuständigen Amtsgericht oder im gerichtlichen Verfahren gestellt.
Eine Duldung beseitigt die Ausreisepflicht nicht, sondern setzt die Abschiebung vorübergehend aus. Sie wird häufig befristet erteilt und kann bei Wegfall des Hindernisses widerrufen oder nicht verlängert werden. Deshalb sollte parallel geprüft werden, ob ein Aufenthaltstitel oder eine andere aufenthaltsrechtliche Lösung möglich ist.
Ein solches Verbot kann nach einer Abschiebung oder bestimmten Formen der Aufenthaltsbeendigung angeordnet werden. Es verhindert die Wiedereinreise und den Aufenthalt in Deutschland für die festgelegte Dauer. Eine Verkürzung, Befristung oder Aufhebung kann unter bestimmten Voraussetzungen beantragt werden.
Das ist nur in besonderen Fällen und mit sehr kurzfristigem Eilrechtsschutz möglich. Entscheidend sind der aktuelle Vollzugsstand, neue Tatsachen und ein konkretes Abschiebungshindernis. Nach Möglichkeit sollte die rechtliche Prüfung bereits nach Erhalt der Abschiebungsandrohung beginnen.
Die konkrete Behörde und das zuständige Verwaltungsgericht richten sich nach Wohnort, Aufenthaltsstatus und dem angegriffenen Bescheid. Die Kontaktdaten stehen häufig auf dem Schreiben der Behörde oder lassen sich über die offiziellen Justiz- und Behördenportale ermitteln.
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