HANSEN & MUNCH ANWÄLTE – KANZLEI FÜR BILDUNGSRECHT, PRÜFUNGSRECHT, HOCHSCHULRECHT UND BEAMTENRECHT

Wir sind Ihre kompetenten Ansprechpartner für Bildungsrecht, Prüfungsrecht, Hochschulrecht und Beamtenrecht. Wir sind für Sie da. Gemeinsam arbeiten wir daran, Ihre Ziele zu erreichen.

Sie können sich jederzeit auf unser Wissen und unsere Erfahrung verlassen. Seit mehr als 15 Jahren sind wir als Kanzlei Hansen & Münch hoch spezialisiert. Für die komplexen und meist existenziellen Probleme unserer Mandantinnen und Mandanten haben wir bereits unzählige Lösungen gefunden.

Jede Lösung macht uns stolz und vertieft unser Wissen sowie unsere Erfahrung. Wir machen uns für Sie stark, schützen Sie und treffen gemeinsam mit Ihnen wichtige Entscheidungen. Vertrauen Sie uns

Klage um einen Studienplatz, Klage um einen Masterstudienplatz, Anfechtung von Prüfungen,
Anfechtung von Klausuren, Hochschulrecht, Schulrecht,
Kindergartenrecht, Beamtenrecht

Über Hansen & Münch Lawyers

Gegründet 2002

2 Büros

50 Personen im Team


Rechtsgebiete
Bürger- und Menschenrechte

Gesprochene Sprachen
German
English

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BEAMTENRECHT / ÖFFENTLICHER DIENST

Beamtenrecht ist seit über 10 Jahren eines unserer Arbeitsschwerpunkte. Insbesondere Rechtsanwalt Hansen verfügt über umfassende Erfahrung in den sehr spezifischen Widerspruchsverfahren und Klagen im Beamtenrecht. Mit der nachfolgenden Übersicht der Beratungs- und Tätigkeitsfelder möchten wir Ihnen helfen, „Ihr Problem“ im Beamtenrecht rechtlich einzuordnen. Hier sollten Sie keine abschließenden Antworten auf Ihre Fragen erwarten, sondern erste Hilfestellungen erhalten. Eine ausführliche Beratung, in der Sie uns Ihr konkretes Anliegen schildern oder in der wir Ihre persönlichen Fragen beantworten, kann dann telefonisch oder vor Ort in unserer Kanzlei erfolgen.

Beamtenrecht umfasst die Probleme und Konflikte des öffentlichen Dienstes. Dies gilt insbesondere für Landes- oder Bundesbeamte sowie Soldaten und Richter. In Deutschland gibt es etwa zwei Millionen Beamte und rund drei Millionen Beschäftigte im öffentlichen Dienst. Wenn Sie also als Lehrer, Hochschullehrer, Polizeibeamter oder Soldat in einen Konflikt mit Ihrem Arbeitgeber geraten, können wir Ihnen kompetent zur Seite stehen. In den letzten Jahren haben die Konflikte zwischen Arbeitgebern und Beamten zugenommen. Der Leistungsdruck ist für alle Beteiligten hoch, und eine neue Form der Leistungsorientierung ist allen Ebenen der Verwaltung erklärtes Ziel. Mit steigender Leistungsdichte einhergehend ist jedoch eine unvermeidbare Qualitätseinbuße. Dies betrifft auch das Personalmanagement und führt zu verstärkten Konflikten. Besonders Lehrer sind häufig von den aktuellen Entwicklungen negativ betroffen. An Schulen steigt der Druck auf die Lehrkräfte nicht nur seitens der Schüler und Eltern. Auch Arbeitgeber stellen zunehmend Anforderungen an die Leistungsbereitschaft und das Engagement der Lehrkräfte.

Neben dem klassischen Beamtenrecht sind wir auch generell im öffentlichen Dienstrecht tätig, betreuen (private) Beschäftigte mit Problemen mit den Vorgesetzten oder unterstützen bei anderen Konfliktsituationen.

Recht auf angemessene Verwendung / Besoldung

Der Beamte hat Anspruch auf eine dem Amt angemessene Verwendung. Dieses Prinzip im Beamtenrecht ergibt sich aus Art. 33 Abs. 5 GG. Diese Regel ist besonders bedeutsam, wenn eine neue Entscheidung über die Verwendung eines Beamten getroffen wird. Eine solche Entscheidung kann sich beispielsweise auf eine Versetzung, Versetzung, Übertragung und/oder Abordnung beziehen. Sie haben die Möglichkeit, sich gegen eine „untergeordnete“ Verwendung zur Wehr zu setzen.

Zur Erkennung einer „untergeordneten“ Verwendung ist das statusrechtliche Amt des Beamten Ausgangspunkt. Es stellt sich dann die Frage, ob eine Verwendung entsprechend dem „Rang“ vorliegt.

Der Arbeitgeber ist zudem verpflichtet, den Beamten so einzusetzen, dass er seine spezifischen Fähigkeiten, seine Eignung für ein höherwertiges Amt und seine Beförderungsvoraussetzungen im richtigen Einsatz nachweisen kann.

Die Übertragung einer Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes kann in diesem Zusammenhang ebenfalls problematisch sein. Mit der Privatisierung der Bahn und Post sowie weiterer staatlicher Einrichtungen stellt sich die Frage, in welcher Rechtsform die bestehenden Beamten in der nun privatwirtschaftlich betriebenen Einrichtung (z. B. Bahn AG, Post AG, Telekom AG) weiter beschäftigt werden können. Unabhängig von der Rechtsform besteht immer die Gefahr, dass der Beamte in der privat organisierten Institution an den Rand gedrängt wird.

Die Gerichte haben in den letzten Jahren deutlich gemacht, dass Tätigkeitsänderungen eines Beamten nicht zu einer „verdeckten Bestrafung“ führen dürfen.

Zu den traditionellen Grundsätzen des beruflichen Beamten gehört auch die Verpflichtung des Arbeitgebers, den Beamten, seine Familie und seine Hinterbliebenen mit angemessenen Leistungen zu versorgen. Die Regelungen zu Besoldung und Versorgung basieren auf diesen Grundsätzen.

Seit der Grundgesetzänderung 2006 ist der Bund nur noch für die Regelung der Bezüge und Versorgungsansprüche seiner eigenen Beamten zuständig. Das bedeutet, dass die Länder selbst für die Besoldungs- und Versorgungsansprüche ihrer jeweiligen Beamten verantwortlich sind.

Aktuell befassen sich die Gerichte mit Besoldungsfragen. Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass bestimmte Besoldungsgruppen unterbezahlt sind. Unsere Kanzlei führt mehrere Musterverfahren, um für einzelne Laufbahngruppen eine höhere, dienstliche Besoldung zu erreichen.

Einstellung und Beförderung

Ein Schwerpunkt unserer Tätigkeit im Beamtenrecht liegt in den Bereichen der Begründung eines Beamtenverhältnisses und der beamtenrechtlichen Beförderung. Da Beamte grundsätzlich nicht einklagbar einen Anspruch auf Einstellung oder Beförderung haben, besteht stets das Risiko, dass der Arbeitgeber die Einstellung oder Beförderung eines Beamten aus nicht gerechtfertigten Gründen verweigert.

Nur weil kein Anspruch auf Einstellung oder Beförderung besteht, ist der Arbeitgeber keineswegs frei, nach Belieben über Einstellungen oder Beförderungen zu entscheiden. Der Arbeitgeber hat die Verpflichtung, eine Auswahlentscheidung unter Beachtung des Leistungsprinzips gemäß Art. 33 Abs. 2 GG zu treffen, die frei von Ermessensfehlern ist. Dieses Recht kann bei Verletzung gerichtlich durchgesetzt werden.

Inhaltlich darf sich die Auswahlentscheidung oder Beförderungsentscheidung zunächst ausschließlich an der Qualifikation, also Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung, orientieren. Erst wenn diese Kriterien keine wesentlichen Unterschiede zwischen den Bewerbern ergeben, dürfen weitere Hilfskriterien (insbesondere Dienstzeit, Familienstand oder persönliche Verhältnisse) berücksichtigt werden.

Entscheidungen über Nicht-Einstellung oder Beförderungen sind häufig fehlerhaft und daher anfechtbar. Bei diesen sogenannten „Mitbewerberklagen“ sind jedoch bestimmte Fristen und Formvorschriften zu beachten. Unsere Kanzlei hat in den letzten Jahren zahlreiche erfolgreiche Mitbewerberklagen geführt. Eine solche Klage führt in der Regel nicht zur Einstellung oder Beförderung des (rechtswidrig) übergangen Mitbewerbers. Allerdings muss das Auswahlverfahren erneut durchgeführt oder die Stellenausschreibung erneut veröffentlicht werden. Dadurch erhöhen sich die Chancen, die begehrte Position beim „zweiten Anlauf“ zu erhalten.

In jüngerer Zeit haben sich die Verwaltungsgerichte vermehrt mit Mitbewerberstreitigkeiten im Zusammenhang mit Widerspruchsverfahren zu beschäftigen. Eine „Benennung“ betrifft die Besetzung einer Stelle im Hochschulbereich. Für diese Verfahren gelten ähnliche Grundsätze. Aufgrund unserer Erfahrung im Hochschulrecht sind wir besonders qualifiziert, solche Verfahren zu führen.

Wenn Ihr Antrag auf ein Beamtenverhältnis oder eine Beförderung abgelehnt wurde, prüfen wir gerne die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen und ergreifen gegebenenfalls die erforderlichen rechtlichen Schritte, um Ihnen zum Erfolg zu verhelfen.

Dienstliche Beurteilung

Die dienstliche Beurteilung ist eine dienstliche Aussage des Beurteilenden zur fachlichen Leistung, Befähigung oder Eignung des Beamten für eine Beförderung. Ob eine dienstliche Beurteilung rechtlich angegriffen werden sollte, hängt von vielen Faktoren ab.

Die wichtigste Frage ist, welche Bedeutung die Beurteilung zukünftig für den Beamten hat. Eine weitere entscheidende Frage betrifft die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs gegen die Beurteilung.

Grundsätzlich hat die dienstliche Beurteilung enorme Bedeutung für die berufliche Weiterentwicklung des Beamten. Die dienstliche Beurteilung bildet die Grundlage – oder zumindest einen wesentlichen Bestandteil – jeder personellen Planung auf Basis des Leistungsprinzips.

Bei dienstlichen Beurteilungen räumt die Rechtsprechung dem Arbeitgeber einen breiten Beurteilungsspielraum ein, da es sich bei der Beurteilung um eine sehr subjektive Angelegenheit handelt. Die Folge ist, dass eine gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit nur eingeschränkt möglich ist. Die Prüfung beschränkt sich auf das Vorliegen sogenannter Beurteilungsfehler. Es ist daher nicht einfach, gegen dienstliche Beurteilungen erfolgreich vorzugehen. Um willkürliche Beurteilungen zu vermeiden, hat das Bundesverfassungsgericht 2021 die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Beurteilung erneut verschärft. Wenn Sie mit Ihrer Beurteilung nicht einverstanden sind, prüfen wir gerne die Erfolgsaussichten, gegen die Beurteilung vorzugehen. Mit Ihrer Unterstützung erstellen wir häufig eine Gegenäußerung, die dann in die Personalakte gelangt.

Dienstfähigkeit

Der Begriff der Dienstfähigkeit ist eng mit der Vorstellung der gesundheitlichen Eignung des Beamten verknüpft. Die gesundheitliche Tauglichkeit ist bei der erstmaligen Ernennung des Beamten relevant, aber auch bei seiner Versetzung in das vorzeitige Ruhegehalt.

Im schlimmsten Fall droht dem Beamten bei Arbeitsunfähigkeit die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand. Ein jüngerer Beamter, der entlassen oder im Probeverhältnis ist, kann sogar mit einer Entlassung bedroht werden, obwohl die Voraussetzungen hierfür hoch sind. Der Ruhestand oder die Entlassung stellt jedoch lediglich das letzte Mittel dar, aus einer möglichen Berufsunfähigkeit Konsequenzen zu ziehen. Der Arbeitgeber verfügt über eine Vielzahl milderer Mittel, um auf die gesundheitlichen Probleme des Beamten zu reagieren. So besteht die Möglichkeit des Teilzeitdienstes, anderer Verwendungen und der Wiedereingliederung nach längerer Krankheit.

Für Beamte sind die Verfahren im Falle einer drohenden Arbeitsunfähigkeit häufig sehr undurchsichtig, und sie empfinden die Situation als erhebliche Bedrohung ihrer Versorgungsansprüche, da eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand zu nicht unerheblichen Kürzungen der Versorgungsbezüge führt. Deshalb ist es besonders wichtig, das Problem in ausführlichen Gesprächen detailliert zu erörtern und gemeinsam eine Lösung zu finden. Das Hauptziel besteht darin, die medizinischen Befunde korrekt zu erfassen und mit dem rechtlichen Rahmen abzugleichen.

Wir unterstützen Sie gerne auf diesem schwierigen Weg.

Arbeitsunfall

Erleidet der Beamte einen Arbeitsunfall, erhält er Unfallleistungen. Diese umfassen die Erstattung seiner Aufwendungen zur Wiederherstellung seiner Gesundheit und etwaiger Sachschäden. Er erhält zudem eine Unfallentschädigung, also ein Ruhegehalt, wenn seine Erwerbsfähigkeit gemindert ist.

In der Praxis ist die Frage, ob ein Arbeitsunfall vorliegt, das zentrale Problem. Hierunter fällt auch ein Unfall auf dem Wege von und zur Arbeit, wobei eine geringfügige Unterbrechung des Heimwegs unschädlich ist. Auch Unfälle außerhalb der Arbeitszeit können Arbeitsunfälle sein, wenn sie von dienstlichen Verpflichtungen geprägt sind. Besonders Feuerwehrbeamte, Polizeibeamte, Bedienstete in Justizvollzugsanstalten, aber auch Lehrer erleiden häufig Arbeitsunfälle, die entsprechende Ansprüche auslösen.

Wir setzen uns nach Kräften dafür ein, Ihre berechtigten Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber durchzusetzen und die negativen Folgen des Unfalls für Sie so erträglich wie möglich zu gestalten.

Disziplinarrecht

Disziplinarrecht befasst sich mit den Folgen einer Pflichtverletzung von Beamten. Während die Pflichten der Beamten in Bundes- und Landesbeamtenrecht als solche definiert sind, regelt das Disziplinarrecht die Folgen von Dienstpflichtverletzungen und das zu beachtende Verfahren.

Für Bundesbeamte gelten die Bundesbeamtengesetz , für Landesbeamte jeweils die entsprechenden Landesgesetze in Verbindung mit dem Beamtenstatusgesetz.

Ausgangspunkt disziplinarrechtlicher Überlegungen sind immer die Bestimmungen des Bundesbeamtengesetzes oder des jeweils geltenden Landesbeamtengesetzes, wonach Beamte eine disziplinarrechtliche Verfehlung begehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Liegen hierfür hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, ist der Arbeitgeber verpflichtet, ein Disziplinarverfahren einzuleiten und im Rahmen dieses Verfahrens die relevanten Tatsachen aufzuklären. Nach Abschluss der Ermittlungen hat er zu entscheiden, ob das Verfahren eingestellt oder ob eine disziplinarische Maßnahme erforderlich ist.

Das Disziplinarrecht kennt je nach Schwere des Dienstvergehens fünf disziplinarische Maßnahmen, die im Ermessen getroffen werden können:

  • Verweis,
  • Geldbuße,
  • Gehaltskürzung,
  • Versetzung in ein niedrigeres Amt und
  • Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wird jedoch nur dann ausgesprochen, wenn der Beamte das Vertrauen des Arbeitgebers oder der allgemeinen Öffentlichkeit durch eine schwere Pflichtverletzung endgültig verloren hat.

Für pensionierte Beamte gilt ein abweichender Maßnahmenkatalog, der sich auf zwei disziplinarische Maßnahmen beschränkt; gegen sie sind lediglich Kürzung oder Entziehung der Pension möglich. Die Vorgesetzten können selbst die disziplinarischen Maßnahmen der Rüge, Geldbuße, Gehaltskürzung und Kürzung einer Pension mittels eines sogenannten Disziplinarverfügens aussprechen. Dabei handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der mit den Rechtsbehelfen Einspruch, Anfechtungsklage und – unter bestimmten Voraussetzungen – Berufung und Revision angefochten werden kann.

Hält der Arbeitgeber eine Herabstufung, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder Entziehung der Pension für geboten, darf er diese Maßnahmen nicht eigenständig ergreifen, sondern muss beim zuständigen Verwaltungsgericht eine sogenannte Disziplinarklage erheben. Das Verwaltungsgericht entscheidet dann selbst über die erforderliche Maßnahme. Dessen Urteil ist anfechtbar und – unter bestimmten Voraussetzungen – revisionsfähig.

Je nach Sachverhalt kann es erforderlich sein, die Ausübung dienstlicher Tätigkeit vor Abschluss des Disziplinarverfahrens zu untersagen. Zusätzlich zur allgemeinen Möglichkeit im Beamtenrecht, nach Einleitung eines Disziplinarverfahrens eine vorläufige Untersagung der Dienstgeschäfte zu erlassen, kann im Disziplinarrecht auch die vorläufige Dienstenthebung erfolgen. Eine solche Maßnahme kommt insbesondere in Betracht, wenn nach prognostischer Einschätzung zu erwarten ist, dass das Verfahren mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis enden wird. Je nach finanzieller Lage kann in diesem Zusammenhang bis zu einem Höchstmaß von 50 % des monatlichen Gehalts einbehalten werden.

Wir vertreten Sie in Disziplinarverfahren und nehmen Ihre Rechte wahr. Es ist wichtig, frühzeitig tätig zu werden, um idealerweise die Disziplinarverfahren zum Stillstand zu bringen. Begleitend werden häufig neben den Disziplinarverfahren auch Strafverfahren eingeleitet. Wir arbeiten mit erfahrenen Strafverteidigern zusammen, die Sie dann in den strafrechtlichen Ermittlungen unterstützen.

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