Brauche ich eine Ausfuhrgenehmigung aus Österreich, um dual-use Laborgeräte in die Türkei zu versenden?

In Österreich
Zuletzt aktualisiert: Jan 10, 2026
Ich leite ein kleines Unternehmen in Wien und ein türkischer Kunde möchte, dass wir Laborinstrumente versenden, die möglicherweise als Dual-Use gelten. Ich bin unsicher, ob die EU-Exportkontrollen Anwendung finden und welche Dokumente wir dem Zoll und unserem Spediteur vorlegen müssen.

Antworten von Anwälten

Dr. Simon Burger

Dr. Simon Burger

Jan 10, 2026

Hallo,


Die Ausfuhr von Laborausrüstung aus Österreich in die Türkei unterliegt der EU-Dual-Use-Verordnung und dem österreichischen Außenwirtschaftsgesetz (AußWG).


Ob Ihre Sendung einer Genehmigung bedarf, hängt von den technischen Spezifikationen der Waren und der beabsichtigten Endverwendung ab.


Sie müssen prüfen, ob Ihre Produkte die Schwellenwerte in den EU-Kontrolllisten erfüllen oder ob eine Catch-all-Klausel greift (die Waren grundsätzlich unter Ausfuhrkontrollen stellt, wenn ein Verdacht auf eine Endverwendung im Zusammenhang mit Waffen oder militärischen Zwecken besteht). 


Sind die Waren kontrollpflichtig, ist eine spezielle Genehmigung vom Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (oder BMAW, gemäß deutscher Abkürzung) zwingend.


Für Ihre Sendung müssen Sie den Zollbehörden und Ihrem Spediteur eine genaue Elektronische Ausfuhranmeldung (e-Zoll) vorlegen. Diese enthält spezifische Codierungen zur Angabe des Warenstatus.


Sie benötigen außerdem eine Handelsrechnung, aus der eindeutig die entsprechende Dual-Use-Listenposition (Klassifikationsnummer) hervorgeht, sowie ein unterzeichnetes Endverwendungsnachweis (EUC) Ihres Kunden, um die zivile Nutzung der Ausrüstung zu bestätigen.


Zur Minimierung rechtlicher Risiken stellt das österreichische Recht spezifische Instrumente zur Verfügung, um den regulatorischen Status Ihrer Transaktion zu bestätigen:



  • Bestätigung der Klassifikation (BdG): Sie können das BMAW ersuchen, Ihre eigene technische Klassifikation auf Grundlage der technischen Datenblätter verbindlich zu bestätigen, sofern die Waren eine Nähe zu den Kontrolllisten aufweisen und es sich nicht um einen Einzelfall handelt. 

  • Vorabauskunft („Voranfrage“): Diese liefert eine rechtlich verbindliche Einschätzung, ob ein zukünftiges Projekt genehmigungsfähig wäre (dieses Instrument dürfte in Ihrem Fall vermutlich nicht relevant sein). 

  • Bescheid über die Nichtlizenzpflicht („Feststellungsbescheid“): Ergibt eine Antragstellung, dass keine Genehmigung erforderlich ist, kann das BMAW für die betreffende Transaktion einen formellen Bescheid ausstellen, sofern Sie ein rechtliches Interesse an einer derartigen Feststellung darlegen.


Als Exporteur tragen Sie die volle Verantwortung für korrekte Klassifikation und Zollcodierung. Bei Nichtbeachtung drohen erhebliche Sanktionen.


Bitte beachten Sie, dass die obige Zusammenfassung ausschließlich informativen Charakter hat und keine formelle rechtliche Bewertung Ihrer Situation darstellt. Wir empfehlen eine professionelle Überprüfung Ihrer technischen Daten und des Empfängerprofils, um zu bestimmen, welche Verfahrensinstrumente für Ihren Fall am besten geeignet sind.

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