Kann ich einen unterschriebenen Fitnessstudiovertrag in Liechtenstein nach einer Preiserhöhung und neuen Gebühren kündigen?
Antworten von Anwälten
Fröhlich Attorneys at Law AG
Sehr geehrte Damen und Herren
Als in Liechtenstein ansässige Rechtsanwaltskanzlei mit langjähriger Erfahrung in gesellschafts- und handelsrechtlichen Streitigkeiten würden wir Sie in dieser Angelegenheit gerne unterstützen. Die Beantwortung Ihrer Anfrage ist jedoch nicht ausschließlich eine Rechtsfrage, sondern hängt vielmehr vom schriftlichen Vertrag zwischen Ihnen und dem Fitnessstudio ab. Gern bieten wir Ihnen eine Überprüfung Ihres Vertrags einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Pauschalpreis von CHF 400.00 an. Falls Sie unsere Unterstützung wünschen, kontaktieren Sie uns bitte direkt unter [email protected].
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Fröhlich
Inmann Stelzl & Partner Rechtsanwälte Offene Gesellschaft
Nach allgemeinen verbraucherschutzrechtlichen Grundsätzen sind die Bedingungen eines Fitnessvertrags verbindlich wie vereinbart. In vielen Fällen enthalten Verträge eine Mindestlaufzeit oder eine feste Dauer, während der eine ordentliche Kündigung typischerweise nicht möglich ist. Eine vorzeitige ordentliche Kündigung ist in der Regel nur zulässig, wenn dies ausdrücklich im Vertrag vorgesehen ist.
Eine einseitige Preiserhöhung kann jedoch eine Änderung des Vertrags darstellen. Ist eine solche Anpassung nicht eindeutig im Vertrag vorgesehen (z. B. durch eine wirksame Preisänderungsklausel), sind Sie nicht verpflichtet, die Erhöhung zu akzeptieren.
Selbst wenn eine Preisänderung vertraglich vereinbart ist, muss der Anbieter transparent handeln. In vergleichbaren verbraucherschutzrechtlichen Zusammenhängen sind Anbieter verpflichtet, Kunden im Vorfeld über Preiserhöhungen zu informieren und sie über ihr Recht zur Kündigung des Vertrags zu benachrichtigen, bevor die Änderung wirksam wird.
Daher kann eine Preiserhöhung ein Recht zur außerordentlichen Kündigung (d. h. ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund) begründen, insbesondere wenn:
- die Erhöhung nicht vertraglich vereinbart war, oder
- Sie nicht ordnungsgemäß über Ihre Rechte im Zusammenhang mit der Änderung informiert wurden.
Bitte beachten Sie außerdem, dass eine Kündigung stets schriftlich erfolgen sollte, um Beweiszwecken zu genügen.
Wir empfehlen, die konkreten Vertragsbedingungen, insbesondere etwaige Klauseln zu Preisänderungen und Kündigungsrechten, zu prüfen, um Ihre Position im Detail zu beurteilen.
Gern unterstützen wir Sie in diesem Fall und stehen Ihnen für weitere Fragen zur Verfügung.
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