<p>Wenn ein Vertrag in Liechtenstein eine verbindliche Schiedsgerichtsbarkeit vorsieht, kann eine vorherige Mediation Einfluss auf mein späteres Recht auf Schiedsverfahren haben?</p>

In Liechtenstein
Zuletzt aktualisiert: Nov 11, 2025
Eine Partei möchte vor der vertraglich vorgesehenen Schiedsgerichtsbarkeit eine Mediation anstreben. Ich befürchte, dass die Einleitung einer Mediation mein Recht auf Schiedsgerichtsbarkeit nach liechtensteinischem Recht unterbrechen oder außer Kraft setzen könnte. Welche Fristen, Kosten und Auswirkungen auf die Durchsetzbarkeit ergeben sich, wenn eine Mediation vor der Schiedsgerichtsbarkeit erfolgt?

Antworten von Anwälten

mohammad mehdi ghanbari

mohammad mehdi ghanbari

Nov 11, 2025
Beste Antwort

Hallo,

vielen Dank für Ihre Nachricht. Ich verstehe, dass Sie Fragen zu einem in Liechtenstein ansässigen Vertrag und dem Zusammenspiel zwischen Mediation und Schiedsgerichtsbarkeit haben. Basierend auf den von Ihnen bereitgestellten Informationen finden Sie hier einige allgemeine Hinweise zu Ihrer Situation nach liechtensteinischem Recht.

Auswirkungen der Mediation auf die Schiedsgerichtsbarkeit
Die Durchführung einer Mediation zu Beginn sollte Ihr Recht auf eine spätere Schiedsgerichtsbarkeit nicht beeinträchtigen. In Liechtenstein ist der rechtliche Rahmen darauf ausgelegt, flexibel zu sein, und den Parteien steht es im Allgemeinen frei, ihr Streitbeilegungsverfahren selbst zu gestalten. Eine Schiedsvereinbarung hindert die Parteien nicht daran, zunächst eine Mediation zu versuchen oder sogar interimistische Maßnahmen vor einem staatlichen Gericht zu beantragen. Tatsächlich ist in einigen zivilrechtlichen Fällen, die vor offizielle Gerichte gelangen, die Mediation ein verpflichtender erster Schritt. Daher ist die Durchführung einer Mediation ein üblicher und oft empfohlener Schritt, der eine verbindliche Schiedsklausel nicht ungültig macht.

Fristen und Verjährungsfristen
Nach liechtensteinischem Recht gelten Verjährungsfristen als materielle Rechtsnormen und nicht als Verfahrensrecht. Das bedeutet, dass die genaue Frist zur Geltendmachung Ihrer Anspruchsart vom jeweiligen Anspruch selbst abhängt. Während die allgemeine Verjährungsfrist 30 Jahre beträgt, haben viele konkrete Anspruchsarten deutlich kürzere Fristen. Beispielsweise können verschiedene vertragliche Ansprüche nur eine Verjährungsfrist von fünf Jahren haben, und andere spezielle Ansprüche können bereits nach drei Jahren verjähren.

Kostenimplikationen
In der Regel ist eine Mediation deutlich kostengünstiger als eine Schiedsgerichtsbarkeit oder ein Prozess. Die Mediationskosten bestehen typischerweise aus einer Verwaltungsgebühr und einem Stundenhonorar für den Mediator. Zum Vergleich: Das Court of Arbitration for Sport (CAS) erhebt eine pauschale Verwaltungsgebühr von CHF 1.000 und einen Stundensatz von CHF 200 für den Mediator.

Die Kosten für ein Schiedsverfahren sind hingegen in der Regel höher und richten sich oft nach dem Tarif des Rechtsanwalts. In Liechtenstein ist die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei ihre Anwaltskosten anteilig entsprechend dem Ausgang des Verfahrens zu erstatten.

Durchsetzbarkeit von Schiedssprüchen
Ein endgültiger und gültiger Schiedsspruch in Liechtenstein gilt als ebenso vollstreckbar wie ein Urteil eines staatlichen Gerichts. Das Gesetz bietet einen klaren Rahmen für die Vollstreckung von Schiedssprüchen und verleiht ihnen ein erhebliches rechtliches Gewicht. Eine Partei kann einen Schiedsspruch beim liechtensteinischen Obergericht anfechten, jedoch nur in außergewöhnlichen Fällen.

Dies sind allgemeine Informationen und stellen keinen Ersatz für eine formelle Rechtsberatung dar, die auf die spezifischen Umstände Ihres Vertrags zugeschnitten ist. Sollten Sie Ihre Angelegenheit ausführlicher besprechen wollen, biete ich Ihnen gerne gegen eine kleine Gebühr eine intensivere Beratung über WhatsApp an.

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Inmann Stelzl & Partner Rechtsanwälte Offene Gesellschaft

Inmann Stelzl & Partner Rechtsanwälte Offene Gesellschaft

Nov 17, 2025

Nach liechtensteinischem Recht führt der Beginn eines Mediationsverfahrens in der Regel nicht dazu, dass das Schiedsgerichtsrecht einer Partei ausgesetzt, verzichtet oder ungültig wird. Solange Sie deutlich machen, dass die Teilnahme an der Mediation „ohne Präjudiz“ erfolgt, bleibt Ihr vertraglich zugesichertes Schiedsgerichtsrecht bestehen. 

Die Mediation selbst setzt gesetzliche Verjährungsfristen nicht aus, sodass die Parteien bei Bedarf schriftlich eine Aussetzung vereinbaren sollten. 

Eine Mediation dauert in der Regel nur wenige Wochen oder Monate und kann vor dem Beginn eines Schiedsverfahrens zu einer kurzen Verzögerung führen, hindert Sie jedoch nicht daran, das Schiedsverfahren einzuleiten, sofern der Vertrag nicht ausdrücklich vorsieht, dass die Mediation eine zwingende Voraussetzung ist. 

Die Kosten für eine Mediation sind im Allgemeinen deutlich geringer als die eines Schiedsverfahrens, da bei einem Schiedsverfahren je nach gewähltem Anwalt und Schiedsregeln deutlich höhere Tribunals- und Anwaltskosten anfallen können. 

Ein in der Mediation erzielter Vergleich ist nur dann verbindlich, wenn er in einer schriftlichen Vereinbarung festgehalten wird, und nicht automatisch durchsetzbar; die Durchsetzbarkeit erfordert in der Regel dessen Umwandlung in einen gerichtlich genehmigten Vergleich in Liechtenstein oder die Ausstellung als Zustimmungsschiedsspruch durch ein Schiedsgericht. 

Dagegen ist ein daraus resultierender Schiedsspruch nach dem New Yorker Übereinkommen international vollstreckbar.

Falls Sie weitere Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung und vereinbaren einen Termin, um den Vertrag, die spezifischen Klauseln und das weitere Vorgehen im Detail zu besprechen. 

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