Welche Schritte muss eine Liechtenstein AG unternehmen, um gemäß dem Corporate Governance Code unabhängige Verwaltungsratsmitglieder zu bestellen?
Antworten von Anwälten
Inmann Stelzl & Partner Rechtsanwälte Offene Gesellschaft
Hallo
Als allgemeiner Hinweis: Eine liechtensteinische AG kann einen Verwaltungsrat haben, der aus einer oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen besteht. Diese können entweder geschäftsführende Direktoren oder unabhängige Direktoren sein. Während die geschäftsführenden Direktoren für die laufende Geschäftsführung des Unternehmens verantwortlich sind, hat der unabhängige Direktor typischerweise eine Aufsichtsfunktion (vergleichbar mit einem Aufsichtsrat).
Im Folgenden finden Sie eine Zusammenfassung der notwendigen Schritte zur Ernennung eines unabhängigen Direktors aus liechtensteinischer Rechtsperspektive.
- Erstellung eines Gesellschafterbeschlusses der Hauptversammlung (oder eines anderen zuständigen Gesellschaftsorgans gemäß den Statuten) zur Ernennung des neuen Direktors.
- Der Direktor muss die Ernennung durch schriftliche Annahme des Mandats bestätigen.
- Erstellung eines Antrags an das Handelsregister zur Ernennung des neuen Direktors.
- Erstellung einer Vollmacht, falls ein liechtensteinischer Rechtsanwalt den Antrag für Sie einreicht.
Nachdem alle Dokumente unterzeichnet und einreichungsbereit sind, werden die Unterlagen dem Handelsregister in Liechtenstein übermittelt.
Wenn die Statuten keine Möglichkeit vorsehen, weitere Direktoren zu ernennen, ist eine Änderung der Statuten der Gesellschaft erforderlich.
Die Änderung wird mit der Eintragung im Handelsregister wirksam, was in der Regel zwischen 3 und 5 Tagen dauert.
Eignung: Aus gesellschaftsrechtlicher Sicht bestehen keine spezifischen Anforderungen an die Eignung eines unabhängigen Direktors.
Amtszeit: Das gesetzliche Recht sieht eine Amtszeitbegrenzung von drei Jahren vor. Diese kann jedoch in den Statuten der Gesellschaft geändert werden.
Offenlegungspflichten: Nach unserem Kenntnisstand bestehen keine Offenlegungspflichten.
Aktionärszustimmung und Minderheitenschutz: Sofern in den Statuten der AG nichts anderes geregelt ist, kann der Direktor durch Abstimmung der Mehrheit der Aktionäre (d. h. mehr als 50 % der Stimmen) ernannt werden. Sofern in den Statuten nichts anderes bestimmt ist, bestehen nach liechtensteinischem Gesellschaftsrecht keine gesetzlichen Minderheitenschutzrechte in Bezug auf die Ernennung von Verwaltungsratsmitgliedern. Minderheitsaktionäre können jedoch im Allgemeinen versuchen, eine Entscheidung der Hauptversammlung anzufechten, wenn sie der Meinung sind, dass etwas falsch gehandhabt wurde.
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