Lieferkettengesetz (LkSG): Pflichten in Deutschland

Aktualisiert Mar 25, 2026

  • Geltungsbereich: Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) gilt für Unternehmen in Deutschland ab 1.000 Mitarbeitern.
  • Bemühenspflicht: Das Gesetz erfordert angemessene Systeme zur Risikoerkennung, keine Garantie für absolut fehlerfreie Lieferketten.
  • Ausstrahlungseffekt: Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind indirekt betroffen. Große Auftraggeber geben die Pflichten vertraglich weiter.
  • Berichtswesen: Unternehmen reichen jährlich einen Bericht beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ein und veröffentlichen diesen auf der eigenen Website.
  • Sanktionen: Verstöße ziehen Bußgelder von bis zu 2 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes und den Ausschluss von öffentlichen Vergaben nach sich.

Geltungsbereich und Betroffene

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verpflichtet Unternehmen mit Sitz oder Zweigniederlassung in Deutschland zur Einhaltung menschenrechtlicher und umweltbezogener Sorgfaltspflichten im eigenen Geschäftsbereich sowie in ihren Lieferketten.

Seit dem 1. Januar 2024 liegt der Schwellenwert bei 1.000 Arbeitnehmern. Leiharbeitnehmer zählen bei der Berechnung mit, wenn ihre Einsatzdauer sechs Monate übersteigt. Im Inland beschäftigte Arbeitnehmer von Konzernunternehmen werden der Obergesellschaft zugerechnet.

Unternehmen unterhalb dieses Schwellenwerts fallen formal nicht unter das Gesetz. Als direkte Zulieferer von LkSG-pflichtigen Kunden werden sie jedoch oft vertraglich zur Einhaltung dieser Standards verpflichtet.

Checkliste: Umsetzung in der Praxis

Infografik der 7 Umsetzungsschritte für das Lieferkettengesetz
Infografik der 7 Umsetzungsschritte für das Lieferkettengesetz

Diese Schritte sind zwingend erforderlich, um die Sorgfaltspflichten im Unternehmen rechtssicher zu etablieren:

  • Verantwortlichkeiten festlegen: Benennung eines Menschenrechtsbeauftragten. Diese Person überwacht das Risikomanagement und berichtet direkt an die Geschäftsführung.
  • Grundsatzerklärung: Verabschiedung einer internen und externen Strategie zur Achtung der Menschenrechte.
  • Risikoanalyse: Ermittlung und Gewichtung von Risiken im eigenen Geschäftsbereich und bei direkten Zulieferern.
  • Präventionsmaßnahmen: Anpassung von Einkaufsstrategien, Schulungen und Integration von LkSG-Klauseln (Lieferantenkodex) in Verträge.
  • Beschwerdeverfahren: Einrichtung eines internen oder externen Kanals für vertrauliche Hinweise auf mögliche Verstöße.
  • Abhilfemaßnahmen: Erstellung von Plänen für den Fall, dass eine Rechtsverletzung festgestellt wird.
  • Dokumentation: Fortlaufende Aufzeichnung aller Prozessschritte und Vorbereitung des jährlichen BAFA-Berichts.

Aufbau des Risikomanagementsystems

Ein wirksames Risikomanagementsystem erkennt und minimiert menschenrechtliche sowie umweltbezogene Gefahren in allen maßgeblichen Geschäftsabläufen. Die Geschäftsleitung stellt die nötigen Ressourcen bereit und passt die Einkaufspraktiken an. Preis- und Zeitdruck dürfen nicht systematisch zu Menschenrechtsverletzungen bei Zulieferern führen.

Kommt es zu Verstößen bei Lieferanten, verlangt das Gesetz nicht den sofortigen Vertragsabbruch. Die Kündigung der Geschäftsbeziehung ist das letzte Mittel (Ultima Ratio). Zunächst erarbeiten Unternehmen gemeinsam mit dem Lieferanten Abhilfemaßnahmen wie gezielte Trainings oder Prozessanpassungen.

Für die vertragliche Absicherung dieser Maßnahmen empfiehlt sich die Zusammenarbeit mit Anwälten für internationales Handelsrecht in Deutschland.

Risikoanalyse bei Zulieferern

Diagramm zur Risikoanalyse bei direkten und mittelbaren Zulieferern
Diagramm zur Risikoanalyse bei direkten und mittelbaren Zulieferern

Die Risikoanalyse erfolgt mindestens einmal jährlich sowie anlassbezogen, etwa bei der Erschließung neuer Märkte oder der Einführung neuer Produkte. Sie identifiziert potenzielle Verstöße im eigenen Geschäftsbereich und bei direkten Zulieferern (Tier 1).

  1. Abstrakte Analyse: Filterung allgemeiner Branchen- und Länderrisiken. Unternehmen prüfen, in welchen Regionen oder Warengruppen hohe Risiken wie Kinderarbeit im Bergbau oder unzureichender Arbeitsschutz in der Textilindustrie bestehen.
  2. Konkrete Analyse: Detaillierte Untersuchung der Lieferanten, die in der abstrakten Analyse als risikoreich eingestuft wurden. Typische Instrumente sind gezielte Fragebögen, Zertifizierungsprüfungen oder Audits vor Ort.

Mittelbare Zulieferer (Tier 2, Tier 3) weiter hinten in der Lieferkette rücken in den Fokus, sobald das Unternehmen substantiierte Kenntnis über mögliche Verstöße erlangt. Das ist der Fall, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung vorliegen, beispielsweise durch Hinweise aus dem Beschwerdesystem, NGO-Berichte oder behördliche Ermittlungen. Ab diesem Zeitpunkt wird das Risikomanagement auf diese indirekten Lieferanten ausgeweitet.

Berichtspflichten gegenüber dem BAFA

Unternehmen erstellen jährlich einen Bericht über die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten und reichen ihn beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ein. Der Bericht ist spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres elektronisch über das BAFA-Portal zu übermitteln und bleibt anschließend für sieben Jahre auf der Unternehmenswebsite kostenfrei zugänglich.

Der Bericht legt nachvollziehbar dar:

  • Identifizierte menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken.
  • Ergriffene Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten.
  • Bewertung der Auswirkungen und der Wirksamkeit dieser Maßnahmen.
  • Konkrete Schlussfolgerungen für zukünftiges Handeln.

Das BAFA stellt einen verpflichtenden Fragenkatalog zur Verfügung. Unternehmen, die keinen oder einen unvollständigen Bericht einreichen, müssen mit behördlichen Zwangsmaßnahmen rechnen.

Bußgelder und Haftungsrisiken

Bei Verstößen gegen das LkSG verhängen die Behörden Bußgelder von bis zu 8 Millionen Euro oder bis zu 2 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Der umsatzbezogene Rahmen greift bei Unternehmen mit einem weltweiten Jahresumsatz von mehr als 400 Millionen Euro. Zusätzlich können betroffene Unternehmen für bis zu drei Jahre von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden.

Das Gesetz begründet keine neue zivilrechtliche Haftung. Betroffene von Menschenrechtsverletzungen in der Lieferkette klagen vor deutschen Gerichten nicht direkt auf Basis des LkSG auf Schadensersatz. Sie können jedoch deutsche Gewerkschaften oder NGOs ermächtigen, bestehende Ansprüche als Prozessstandschafter geltend zu machen.

Drei häufige Irrtümer über das Lieferkettengesetz

Das LkSG führt im Unternehmensalltag oft zu Missverständnissen.

  • KMU sind nicht betroffen: Das Gesetz richtet sich formal an Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitern. Große Unternehmen geben ihre LkSG-Pflichten jedoch über Lieferantenkodizes an den Mittelstand weiter. Wer diese Compliance-Vorgaben ablehnt, verliert Aufträge.
  • Fehlerfreie Lieferketten sind Pflicht: Das LkSG verlangt eine Bemühenspflicht. Unternehmen weisen angemessene Prozesse zur Risikominimierung nach, müssen aber nicht garantieren, dass weltweit jeder Verstoß ausgeschlossen ist.
  • Ein Fragebogen reicht aus: Reine Checklisten-Abfragen erfüllen die Vorgaben des BAFA nicht. Die Risikoanalyse bewertet spezifische Geschäftsmodelle, Herkunftsländer und Beschaffungsmärkte individuell und tiefgehend.

Wann juristische Unterstützung sinnvoll ist

Eine juristische Begleitung sichert die Vertragsgestaltung mit Zulieferern und schützt bei behördlichen Prüfungen. Ein Rechtsanwalt überträgt Pflichten rechtssicher auf Zulieferer, ohne diese durch unangemessene Benachteiligungen im Sinne des AGB-Rechts zu übervorteilen.

Juristischer Rat hilft bei diesen Schritten:

  • Rechtssichere Formulierung von Lieferantenkodizes und Einkaufsbedingungen.
  • Prüfung weitreichender Compliance-Verträge von Großkunden, um Haftungsrisiken für das eigene Unternehmen zu begrenzen.
  • Fachgerechte Reaktion auf formelle Anfragen oder Anhörungsschreiben des BAFA.

Nächste Schritte

Ein strukturierter Prozess schont Ressourcen und stellt die LkSG-Compliance sicher.

  1. Projektteam bilden: Ernennen Sie den Menschenrechtsbeauftragten und binden Sie Mitarbeiter aus Einkauf, Compliance und Legal in ein Kernteam ein.
  2. Lieferkette kartieren: Erfassen Sie über Ihr ERP-System alle direkten Zulieferer. Sortieren Sie diese nach Beschaffungsvolumen und Herkunftsland.
  3. Verträge anpassen: Überprüfen Sie Rahmenverträge und integrieren Sie LkSG-Klauseln. Rechtsanwälte in Deutschland unterstützen bei der auditfesten Formulierung.

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