Unterlassungsklage: Rechte deutscher Firmen im Wettbewerb

Aktualisiert Jan 22, 2026

  • Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) schützt Unternehmen vor irreführenden, aggressiven oder behindernden Praktiken der Konkurrenz.
  • Die Abmahnung ist in Deutschland das obligatorische erste Mittel, um einen Rechtsstreit kostengünstig und schnell ohne Gericht beizulegen.
  • Bei besonderer Eilbedürftigkeit ermöglicht die einstweilige Verfügung einen vorläufigen Rechtsschutz innerhalb weniger Tage.
  • Die Kosten eines Verfahrens richten sich nach dem Streitwert, wobei der Unterlegene in der Regel die Gebühren beider Seiten trägt.
  • Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ist nur wirksam, wenn sie ein angemessenes Versprechen einer Vertragsstrafe für künftige Verstöße enthält.

Was gilt in Deutschland als unlauterer Wettbewerb nach dem UWG?

Unlauterer Wettbewerb umfasst geschäftliche Handlungen, die gegen die guten Sitten verstoßen oder den fairen Wettbewerb zum Nachteil von Mitbewerbern und Verbrauchern verzerren. In Deutschland regelt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), welche Praktiken unzulässig sind, um Markttransparenz und Funktionsfähigkeit des Marktes zu sichern.

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) definiert verschiedene Fallgruppen der Unlauterkeit:

  • Irreführende geschäftliche Handlungen (§ 5 UWG): Hierzu zählen falsche Angaben über die Beschaffenheit von Waren, Preise, die Verfügbarkeit oder die Identität des Unternehmers. Auch das Vorenthalten wesentlicher Informationen fällt darunter.
  • Aggressive Praktiken (§ 4a UWG): Belästigung, Nötigung oder unzulässige Beeinflussung, die die Entscheidungsfreiheit des Kunden einschränken.
  • Gezielte Behinderung (§ 4 UWG): Maßnahmen, die darauf abzielen, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern, statt die eigene Leistung in den Vordergrund zu stellen (z. B. das Abfangen von Kunden direkt vor dem Geschäft des Konkurrenten).
  • Rufausbeutung und Herabsetzung: Die gezielte Ausnutzung oder Schädigung des guten Rufes eines Konkurrenten oder seiner Produkte.
  • Unzumutbare Belästigungen (§ 7 UWG): Klassische Beispiele sind Telefonwerbung ohne Einwilligung (Cold Calling) oder Spam-E-Mails im B2B- und B2C-Bereich.

Wie läuft der Prozess von der Abmahnung bis zur Unterlassungsklage ab?

Flussdiagramm zum Ablauf von Abmahnung, einstweiliger Verfügung und Klage im Wettbewerbsrecht.
Flussdiagramm zum Ablauf von Abmahnung, einstweiliger Verfügung und Klage im Wettbewerbsrecht.

Der Rechtsweg im Wettbewerbsrecht folgt in Deutschland einem strengen Protokoll, das auf eine schnelle Konfliktlösung ohne langwierige Hauptprozessverfahren abzielt. Zuerst muss der Verletzer außergerichtlich zur Unterlassung aufgefordert werden, bevor staatliche Gerichte angerufen werden.

Die Schritte zur Durchsetzung Ihrer Rechte sind:

  1. Beweissicherung: Dokumentieren Sie den Verstoß (Screenshots, Testkäufe, Werbematerialien) lückenlos.
  2. Abmahnung: Sie senden ein formelles Schreiben, in dem der Verstoß genau benannt und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert wird.
  3. Unterlassungserklärung: Der Gegner verpflichtet sich, die Handlung künftig zu unterlassen und für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zu zahlen. Damit ist die Wiederholungsgefahr rechtlich beseitigt.
  4. Einstweilige Verfügung: Reagiert der Gegner nicht oder verweigert er die Erklärung, können Sie beim Landgericht innerhalb einer kurzen Frist (meist 1 Monat ab Kenntnis) eine einstweilige Verfügung beantragen. Diese ergeht oft ohne mündliche Verhandlung.
  5. Unterlassungsklage: Wenn die einstweilige Verfügung nicht als endgültige Regelung anerkannt wird oder die Sache nicht eilbedürftig ist, folgt das Hauptsacheverfahren (die eigentliche Klage).
Schritt Ziel Besonderheit in Deutschland
Abmahnung Kostengünstige Einigung Pflicht vor Klageerhebung (§ 13 UWG)
Unterlassungserklärung Dauerhafter Schutz Muss "strafbewehrt" sein (Vertragsstrafe)
Einstweilige Verfügung Schneller vorläufiger Schutz Entscheidung oft innerhalb von 24-48 Stunden
Hauptsacheklage Endgültiges Urteil Kann mehrere Monate oder Jahre dauern

Welche Kostenrisiken bestehen und wer trägt die Gebühren?

Im deutschen Wettbewerbsrecht gilt der Grundsatz, dass derjenige die Kosten trägt, der im Unrecht ist oder den Anlass für das Verfahren gegeben hat. Dies umfasst die eigenen Anwaltskosten, die Kosten der Gegenseite sowie die Gerichtskosten, sofern ein Gericht eingeschaltet wurde.

Die Berechnung erfolgt nach dem sogenannten Streitwert. Dieser Streitwert bildet nicht den tatsächlichen Schaden ab, sondern das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Unterbindung des Verstoßes. Im B2B-Bereich liegen Streitwerte für Wettbewerbsverstöße oft zwischen 10.000 € und 100.000 €, in komplexen Fällen auch deutlich darüber.

Beispielrechnung (geschätzt nach RVG/GKG): Bei einem Streitwert von 20.000 € belaufen sich die Kosten für eine außergerichtliche Abmahnung auf ca. 1.100 € bis 1.500 €. Kommt es zu einem Gerichtsverfahren in der ersten Instanz, kann das Gesamtkostenrisiko (eigene Kosten, Gegenanwalt, Gericht) schnell auf 5.000 € bis 7.000 € steigen.

Erfolgreiche Kläger haben einen gesetzlichen Anspruch auf Erstattung dieser Kosten durch den Abgemahnten (§ 13 Abs. 3 UWG).

Wie hängen Wettbewerbsrecht, Kartellrecht und Markenrecht zusammen?

Infografik zum Vergleich von Wettbewerbsrecht (UWG), Markenrecht (MarkenG) und Kartellrecht (GWB).
Infografik zum Vergleich von Wettbewerbsrecht (UWG), Markenrecht (MarkenG) und Kartellrecht (GWB).

Obwohl das UWG eine eigenständige Basis bildet, überschneiden sich Ansprüche häufig mit dem Markenrecht (MarkenG) und dem Kartellrecht (GWB). Ein Unternehmen muss prüfen, auf welches Schutzgesetz es seine Strategie stützt, da die Beweisanforderungen und Verjährungsfristen variieren können.

  • Markenrecht: Wenn ein Konkurrent Ihr Logo oder einen verwechslungsfähig ähnlichen Namen nutzt, ist das MarkenG die primäre Anspruchsgrundlage. Das UWG dient hier oft nur als Ergänzung (z. B. bei ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz für nicht eingetragene Designs).
  • Kartellrecht: Während das UWG das Verhalten einzelner Marktteilnehmer zueinander regelt, schützt das Kartellrecht die Struktur des Wettbewerbs an sich (z. B. Verbot von Preisabsprachen oder Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung).
  • Schnittstelle: Ein Verstoß gegen kartellrechtliche Vorschriften kann gleichzeitig eine unlautere geschäftliche Handlung nach dem UWG darstellen, da sich der Rechtsbrecher durch den Gesetzesverstoß einen unfairen Vorsprung verschafft.

Strategische Zusammenarbeit mit spezialisierten Kanzleien

Die erfolgreiche Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen erfordert mehr als nur juristisches Wissen; sie verlangt taktisches Geschick und Schnelligkeit. Spezialisierte Kanzleien agieren als strategische Partner, um den Marktanteil eines Unternehmens aktiv gegen unfaire Angriffe zu verteidigen.

Eine spezialisierte Kanzlei unterstützt Sie bei:

  • Dringlichkeitsprüfung: Einhaltung der strengen Monatsfristen für einstweilige Verfügungen.
  • Formulierung der Unterlassungserklärung: Vermeidung von zu engen oder zu weiten Formulierungen, die später rechtlich angreifbar sind.
  • Schutzschriften: Einreichung von Schutzschriften beim Zentralen Schutzschriftenregister, um zu verhindern, dass gegen Ihr eigenes Unternehmen eine einstweilige Verfügung ohne Gehör erlassen wird.
  • Angemessene Vertragsstrafen: Beratung zum "Neuen Hamburger Brauch", bei dem die Höhe der Strafe im Ernstfall vom Gericht überprüft werden kann.

Häufige Irrtümer im Wettbewerbsrecht

Mythos 1: "Ich kann eine Abmahnung ignorieren, wenn sie unberechtigt ist."

Das ist gefährlich. Selbst wenn eine Abmahnung inhaltlich zweifelhaft ist, kann der Abmahner eine einstweilige Verfügung beantragen. Die Kosten für das anschließende Gerichtsverfahren sind wesentlich höher als die Kosten für eine rechtzeitige rechtliche Prüfung und eine professionelle Zurückweisung oder Modifizierung der Erklärung.

Mythos 2: "Ein Wettbewerbsverstoß liegt nur vor, wenn ich einen finanziellen Schaden nachweise."

Falsch. Ein Unterlassungsanspruch im UWG setzt keinen Schaden voraus. Es genügt die objektive Gefahr einer Beeinträchtigung des Wettbewerbs. Schadensersatzansprüche sind ein separates Thema und erfordern den Nachweis von Verschulden und konkreter Vermögenseinbuße.

Mythos 3: "Privatpersonen können im gleichen Maße abmahnen wie Unternehmen."

Im gewerblichen Wettbewerbsrecht sind nur Mitbewerber, rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen (z.B. Wettbewerbszentrale) und qualifizierte Verbraucherschutzverbände klagebefugt. Eine Privatperson kann keine UWG-Abmahnung gegen ein Unternehmen aussprechen.

Wie lange habe ich Zeit, um gegen einen Wettbewerbsverstoß vorzugehen? In Deutschland müssen Sie für den Eilrechtsschutz (einstweilige Verfügung) meist innerhalb von vier Wochen nach Kenntnisnahme des Verstoßes handeln. Die allgemeine Verjährungsfrist für Unterlassungsansprüche beträgt nach § 11 UWG lediglich sechs Monate ab Kenntnis.

Was passiert, wenn der Konkurrent trotz unterschriebener Erklärung erneut verstößt? In diesem Fall wird die vereinbarte Vertragsstrafe fällig. Diese ist unabhängig von einem tatsächlichen Schaden zu zahlen. Zudem kann der Gläubiger erneut rechtlich vorgehen, wobei sich die Vertragsstrafe beim nächsten Verstoß meist drastisch erhöht.

Kann ich auch gegen ausländische Unternehmen in Deutschland vorgehen? Ja, wenn das ausländische Unternehmen seine Waren oder Dienstleistungen gezielt auf dem deutschen Markt anbietet (Marktortprinzip). In solchen Fällen sind deutsche Gerichte zuständig und deutsches Wettbewerbsrecht findet Anwendung.

Wann Sie einen Anwalt beauftragen sollten

Im Wettbewerbsrecht ist Zeit der kritischste Faktor. Sie sollten umgehend eine spezialisierte Kanzlei kontaktieren, wenn:

  • Sie eine unlautere Werbeaktion oder Produktnachahmung eines Konkurrenten entdecken.
  • Sie selbst eine Abmahnung erhalten haben (reagieren Sie niemals ohne Prüfung, da die vorformulierten Erklärungen oft zu weit gefasst sind).
  • Ein Konkurrent gezielt Ihre Mitarbeiter abwirbt oder Geschäftsgeheimnisse nutzt.
  • Sie eine einstweilige Verfügung gegen ein anderes Unternehmen erwirken möchten, um sofortigen Marktstopp zu erzwingen.

Nächste Schritte

  1. Beweise sichern: Erstellen Sie gerichtsfeste Kopien der beanstandeten Handlungen (Datum, Uhrzeit, URL).
  2. Rechtliche Erstprüfung: Lassen Sie klären, ob ein Verstoß gegen das UWG, Markenrecht oder Kartellrecht vorliegt.
  3. Abmahnung entwerfen: Beauftragen Sie einen Anwalt mit der Erstellung einer rechtssicheren Abmahnung inklusive einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
  4. Fristen überwachen: Stellen Sie sicher, dass die kurzen Verjährungs- und Eilfristen (4-Wochen-Regel) nicht verstreichen.

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