HANSEN & MUNCH ANWÄLTE – KANZLEI FÜR BILDUNGSRECHT, PRÜFUNGSRECHT, HOCHSCHULRECHT UND BEAMTENRECHT

Wir sind Ihre kompetenten Ansprechpartner für Bildungsrecht, Prüfungsrecht, Hochschulrecht und Beamtenrecht. Wir sind für Sie da. Gemeinsam arbeiten wir daran, Ihre Ziele zu erreichen.

Sie können sich jederzeit auf unser Wissen und unsere Erfahrung verlassen. Seit mehr als 15 Jahren sind wir als Kanzlei Hansen & Münch hoch spezialisiert. Für die komplexen und meist existenziellen Probleme unserer Mandantinnen und Mandanten haben wir bereits unzählige Lösungen gefunden.

Jede Lösung macht uns stolz und vertieft unser Wissen sowie unsere Erfahrung. Wir machen uns für Sie stark, schützen Sie und treffen gemeinsam mit Ihnen wichtige Entscheidungen. Vertrauen Sie uns

Klage um einen Studienplatz, Klage um einen Masterstudienplatz, Anfechtung von Prüfungen,
Anfechtung von Klausuren, Hochschulrecht, Schulrecht,
Kindergartenrecht, Beamtenrecht

Über Hansen & Münch Lawyers

Gegründet 2002

2 Büros

50 Personen im Team


Rechtsgebiete
Bürger- und Menschenrechte

Gesprochene Sprachen
German
English

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BEAMTENRECHT / ÖFFENTLICHES DIENSTRECHT

Beamtenrecht ist seit mehr als 10 Jahren eines unserer Schwerpunkttätigkeitsfelder. Rechtsanwalt Hansen verfügt insbesondere über umfangreiche Erfahrung in den sehr speziellen Widerspruchs- und Klageverfahren im Beamtenrecht. Mit nachfolgendem Überblick über die von uns angebotenen Beratungs- und Tätigkeitsbereiche möchten wir Ihnen helfen, „Ihr Problem“ im Beamtenrecht rechtlich einzuordnen. Endgültige Antworten auf Ihre Fragen sollten Sie hier noch nicht erwarten, lediglich erste Orientierungshilfe. Eine ausführliche Beratung, in der Sie uns Ihr konkretes Anliegen schildern oder wir Ihnen Ihre persönlichen Fragen beantworten, kann dann telefonisch oder vor Ort in unserer Kanzlei erfolgen.

Beamtenrecht umfasst die Probleme und Konflikte des öffentlichen Dienstes. Dies gilt insbesondere für staatliche oder Bundesbeamte sowie Soldaten und Richter. In Deutschland gibt es rund zwei Millionen Beamte und etwa drei Millionen Beschäftigte im öffentlichen Dienst. Wenn Sie also als Lehrer, Hochschullehrer, Polizeibeamter oder Soldat in einen Konflikt mit Ihrem Arbeitgeber geraten, können wir Ihnen kompetent zur Seite stehen. Arbeitgeber und Beamte geraten in den letzten Jahren zunehmend in Konflikt. Der Leistungsdruck ist für alle Beteiligten groß, und eine neue Form der Leistungsorientierung ist auf allen Ebenen des Staates erklärtes Ziel. Mit einer Zunahme der Machtverdichtung geht jedoch zwangsläufig ein Qualitätsverlust einher. Dies betrifft auch das Personalwesen und führt zu verstärkten Konflikten. Lehrer sind durch aktuelle Entwicklungen besonders häufig negativ betroffen. An Schulen nimmt der Druck auf Lehrkräfte nicht nur durch die Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern zu. Auch Arbeitgeber stellen immer höhere Anforderungen an Einsatzbereitschaft und Engagement der Lehrkräfte.

Zusätzlich zum klassischen Beamtenrecht sind wir generell auch im öffentlichen Dienstrecht tätig, betreuen (private) Arbeitnehmer mit Problemen mit ihren Vorgesetzten oder helfen bei anderen Konfliktsituationen.

Anspruch auf angemessene Verwendung / Besoldung

Der Beamte hat Anspruch auf eine dem Amt entsprechende Verwendung. Dieses Prinzip im Beamtenrecht ergibt sich aus Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes. Diese Regelung ist insbesondere bei einer erneuten Entscheidung über die Verwendung eines Beamten von Bedeutung. Eine solche Entscheidung kann sich beispielsweise auf eine Versetzung, Umsetzung, Übertragung und/oder Abordnung beziehen. Dabei besteht die Möglichkeit, sich gegen eine „untergeordnete“ Verwendung zu wehren.

Zur Beurteilung einer „untergeordneten“ Verwendung ist das Statusrecht des Beamten Ausgangspunkt. Es stellt sich dann die Frage, ob eine dem “Rang” entsprechende Verwendung vorliegt.

Der Arbeitgeber ist zudem verpflichtet, den Beamten so einzusetzen, dass er seine spezifischen Fähigkeiten, seine Eignung für ein höherwertiges Amt sowie seine Beförderungsfähigkeit im geeigneten Einsatz nachweisen kann.

Eine Verwendung außerhalb des öffentlichen Dienstes kann in diesem Zusammenhang ebenfalls problematisch sein. Durch die Privatisierung von Bahn- und Postdienst sowie anderer staatlicher Einrichtungen stellt sich die Frage, in welcher Rechtsform die bisherigen Beamten in der nun privatwirtschaftlich betriebenen Einrichtung (z. B. Bahn AG, Post AG, Telekom AG) weiterhin beschäftigt werden können. Unabhängig von der Rechtsform besteht stets die Gefahr, dass der Beamte in der privatwirtschaftlich organisierten Institution ins Abseits gedrängt wird.

Die Gerichte haben in den letzten Jahren deutlich gemacht, dass sich Veränderungen der Verwendung eines Beamten nicht in „verdeckte Sanktionierung“ verwandeln dürfen.

Zu den traditionellen Grundsätzen der Berufsbeamtenschaft gehört auch die Pflicht des Arbeitgebers, den Beamten, seine Familie und seine Hinterbliebenen angemessen zu versorgen. Die Regelungen zu Besoldung und Versorgung basieren auf diesen Prinzipien.

Seit der Grundgesetzänderung im Jahr 2006 ist der Bund nur noch für die Regelung der Besoldung und Versorgung seiner eigenen Beamten zuständig. Das bedeutet, dass die Länder eigenverantwortlich für die Besoldungs- und Versorgungsrechte ihrer jeweiligen Beamten sind.

Die Gerichte beschäftigen sich derzeit mit Besoldungsfragen. Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass bestimmte Besoldungsgruppen unterdotiert sind. Unsere Kanzlei führt mehrere Musterverfahren, um für einzelne Laufbahngruppen zu einer höheren, amtlichen Besoldung zu gelangen.

Einstellung und Beförderung

Ein Schwerpunkt unserer Tätigkeit im Beamtenrecht liegt im Bereich der Begründung eines Beamtenverhältnisses sowie der Beamtenrechtlichen Beförderung. Da Beamte grundsätzlich keinen Anspruch auf Einstellung oder Beförderung haben, besteht stets die Gefahr, dass der Arbeitgeber einen Beamten aus sachlich nicht gerechtfertigten Gründen nicht einstellt oder befördert.

Nur weil es keinen Anspruch auf Einstellung oder Beförderung gibt, ist der Arbeitgeber keinesfalls frei in seiner Entscheidung, wen er einstellt oder befördert. Er ist verpflichtet, eine Auswahlentscheidung auf der Grundlage des Leistungsgrundsatzes aus Art. 33 Abs. 2 GG zu treffen, die fehlerfrei von Ermessensfehlern sein muss. Dieses Recht kann bei Verletzung gerichtlich durchgesetzt werden.

Inhaltlich darf sich die Auswahlentscheidung oder Beförderungsentscheidung zunächst ausschließlich an Qualifikationen orientieren, also an Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Erst wenn diese Kriterien keine wesentlichen Unterschiede zwischen den Bewerbern ergeben, können andere Hilfskriterien (insbesondere Dienstzeit, Familienstand oder persönliche Verhältnisse) berücksichtigt werden.

Entscheidungen über Nicht-Einstellung oder Beförderungen sind häufig fehlerhaft und somit anfechtbar. Bei diesen „Wettbewerberklagen“ sind jedoch bestimmte Fristen und Formvorgaben einzuhalten. Unsere Kanzlei hat in den vergangenen Jahren zahlreiche erfolgreiche Wettbewerberklagen geführt. Eine solche Klage führt regelmäßig nicht dazu, dass der (rechtswidrig) übergangene Wettbewerber direkt eingestellt oder befördert wird. Vielmehr ist das Auswahlverfahren erneut durchzuführen oder die Stellenausschreibung erneut vorzunehmen. Dies erhöht die Chancen auf die begehrte Stelle beim „zweiten Versuch“.

In jüngerer Vergangenheit haben sich die Verwaltungsgerichte in wachsendem Maße mit Wettbewerberstreitigkeiten im Rahmen von Widerspruchsverfahren zu befassen. Eine „Berufung“ betrifft die Zuweisung einer Stelle im Hochschulbereich. Für diese Verfahren gelten ähnliche Grundsätze. Aufgrund unserer Erfahrung im Hochschulrecht sind wir besonders qualifiziert, solche Verfahren zu führen.

Wenn Ihr Bewerbungsverfahren für ein Beamtenverhältnis oder eine Beförderung abgelehnt wurde, überprüfen wir gerne die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung und ergreifen bei Bedarf die erforderlichen rechtlichen Maßnahmen, um Sie zum Erfolg zu führen.

Amtsbeurteilung

Die Amtsbeurteilung ist eine dienstliche Bemerkung des Beurteilenden über die berufliche Leistung, die Fähigkeit oder die Eignung des Beamten zur Beförderung. Ob eine Amtsbeurteilung gegebenenfalls rechtlich anzufechten ist, hängt von zahlreichen Faktoren ab.

Die wichtigste Frage ist, welche Bedeutung die Beurteilung zukünftig für den Beamten haben wird. Eine weitere zentrale Frage betrifft die Erfolgsaussichten eines Angriffs auf die Beurteilung.

Grundsätzlich kommt der Amtsbeurteilung eine enorme Bedeutung für die berufliche Weiterentwicklung des Beamten zu. Sie bildet die Grundlage – oder zumindest einen wichtigen Baustein – jeder auf dem Leistungsprinzip basierenden Personalplanung.

Bei Amtsbeurteilungen gewährt die Rechtsprechung dem Arbeitgeber einen weiten Beurteilungsspielraum, da die Beurteilung sehr subjektiv ist. Die Folge ist, dass die gerichtliche Kontrolle in Grenzen bleibt. Die Prüfung beschränkt sich auf das Vorliegen sogenannter Beurteilungsfehler. Daher ist es nicht leicht, gegen Amtsbeurteilungen erfolgreich vorzugehen. Um willkürliche Bewertungen zu vermeiden, hat das Bundesverfassungsgericht 2021 die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Beurteilung erneut verschärft. Stimmen Sie mit Ihrer Beurteilung nicht überein, prüfen wir gerne die Erfolgsaussichten eines Vorgehens gegen die Beurteilung. Mit Ihrer Hilfe erstellen wir häufig eine Gegenäußerung, die dann Eingang in die Personalakte findet.

Dienstfähigkeit

Der Begriff der Dienstfähigkeit steht in engem Zusammenhang mit der Frage der gesundheitlichen Eignung eines Beamten. Die medizinische Eignung spielt sowohl bei der erstmaligen Berufung als auch bei der Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand eine Rolle.

Im schlimmsten Fall droht dem Beamten bei Arbeitsunfähigkeit die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand. Ein jüngerer, auf Widerruf bestellter oder auf Probe befindlicher Beamter kann sogar mit Entlassung bedroht werden, wobei die Anforderungen hierfür hoch sind. Ruhestand oder Entlassung sind jedoch stets nur das letzte Mittel, um die Folgen einer möglichen Erwerbsunfähigkeit zu ziehen. Dem Arbeitgeber stehen vielfältige mildere Mittel zur Verfügung, um auf dienstliche gesundheitliche Beeinträchtigungen zu reagieren. Denkbar sind etwa Teilzeitverwendungen, andere Einsatzmöglichkeiten oder eine Wiedereingliederung nach längerer Krankheit.

Für Beamte sind die Verfahren bei drohender Arbeitsunfähigkeit oft sehr intransparent, und sie empfinden die Situation als massive Bedrohung ihrer Versorgung, da eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand zu erheblichen Kürzungen der Versorgungsbezüge führen kann. Umso wichtiger ist es, das Problem ausführlich zu besprechen und gemeinsam eine Lösung zu finden. Ziel ist es, die medizinischen Erkenntnisse korrekt zu erfassen und im Hinblick auf den rechtlichen Rahmen zu bewerten.

Wir unterstützen Sie gern auf diesem schwierigen Weg.

Arbeitsunfall

Leidet ein Beamter an einem Arbeitsunfall, stehen ihm Unfallfürsorgeleistungen zu. Diese umfassen die Erstattung seiner Aufwendungen zur Wiederherstellung seiner Gesundheit sowie etwaiger Sachschäden. Bei eingeschränkter Erwerbsfähigkeit erhält er zudem Unfallentschädigung, also eine Rente.

In der Praxis ist die Frage, ob ein Arbeitsunfall vorliegt, das Hauptproblem. Hierzu zählt auch ein Wegeunfall, wobei eine unerhebliche Unterbrechung des Heimwegs unschädlich bleibt. Auch Unfälle außerhalb der Arbeitszeit können als Arbeitsunfälle gelten, wenn sie durch dienstliche Verpflichtungen veranlasst sind. Besonders Feuerwehrbeamte, Polizeibeamte, Justizvollzugsbedienstete, aber auch Lehrkräfte erleiden häufig Arbeitsunfälle, die entsprechende Ansprüche auslösen.

Wir setzen alles daran, Ihre berechtigten Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber durchzusetzen und die negativen Folgen des Unfalls für Sie so erträglich wie möglich zu gestalten.

Disziplinarrecht

Disziplinarrecht befasst sich mit den Folgen einer Verletzung dienstlicher Pflichten durch Beamte. Während die Pflichten der Beamten in den Bundes- und Landesbeamtengesetzen normiert sind, regelt das Disziplinarrecht die Folgen von Pflichtverletzungen sowie das hierbei zu beachtende Verfahren.

Für Bundesbeamte gelten die Bestimmungen des Bundesbeamtengesetzes. Für Landesbeamte finden die jeweiligen Landesgesetze in Verbindung mit dem Beamtenstatusgesetz Anwendung.

Ausgangspunkt disziplinarischer Erwägungen sind stets die Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes bzw. des jeweiligen Landesbeamtengesetzes, wonach ein Beamter eine Disziplinarverfehlung begeht, wenn er schuldhaft seine Pflichten verletzt. Liegen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vor, ist der Arbeitgeber verpflichtet, ein Disziplinarverfahren einzuleiten und die relevanten Tatsachen im Verfahren festzustellen. Nach Abschluss der Untersuchung hat er zu entscheiden, ob das Verfahren einzustellen ist oder eine Disziplinarmaßnahme erforderlich wird.

Das Disziplinarrecht kennt fünf Disziplinarmaßnahmen, die je nach Schwere des dienstlichen Fehlverhaltens nach pflichtgemäßem Ermessen verhängt werden können:

  • Verweis,
  • Geldbuße,
  • Besoldungskürzung,
  • Herabsetzung und
  • Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wird jedoch nur dann verhängt, wenn der Beamte durch eine schwere Dienstverfehlung das Vertrauen des Arbeitgebers oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat.

Ein anderer Maßnahmenkanon, beschränkt auf zwei Disziplinarmaßnahmen, gilt für pensionierte Beamte; gegen sie kommen lediglich die Kürzung oder der Entzug der Pension in Betracht. Die Vorgesetzten können selbstständig die Disziplinarmaßnahme Verweis, Geldbuße, Besoldungskürzung und Versorgungskürzung durch einen sogenannten Disziplinarbefehl verhängen. Dabei handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der mit den Rechtsbehelfen Widerspruch, Anfechtungsklage und – unter bestimmten Voraussetzungen – Berufung und Revision angreifbar ist.

Hält der Arbeitgeber eine Herabsetzung, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder Pensionseinzug für verhältnismäßig, darf er diese Maßnahmen nicht eigenständig verfügen, sondern muss beim zuständigen Verwaltungsgericht eine sogenannte Disziplinarklage erheben. Das Verwaltungsgericht entscheidet selbst über die erforderliche Maßnahme. Deren Urteil kann angefochten und – unter bestimmten Voraussetzungen – in Revision gezogen werden.

Je nach den Umständen des Einzelfalls kann es erforderlich sein, das weitere Ausüben des Dienstes bereits vor Abschluss des Disziplinarverfahrens zu untersagen. Neben der allgemeinen Möglichkeit nach dem Beamtenrecht, nach Einleitung eines Disziplinarverfahrens eine vorläufige Untersagung der Dienstgeschäfte zu erlassen, kommt disziplinarrechtlich auch eine vorläufige Dienstenthebung in Betracht. Eine solche Maßnahme ist insbesondere dann zu erwägen, wenn nach prognostischer Einschätzung des Verfahrens damit zu rechnen ist, dass es voraussichtlich mit einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet. Abhängig von den finanziellen Verhältnissen kann unter dieser Voraussetzung auch bis zu 50 % des monatlichen Besoldungsbetrags einbehalten werden.

Wir vertreten Sie im Disziplinarverfahren und wahren Ihre Rechte. Wichtig ist es, frühzeitig tätig zu werden, um idealerweise das Disziplinarverfahren zum Erliegen zu bringen. Häufig werden parallel zu den Disziplinarverfahren auch Strafverfahren eingeleitet. Wir arbeiten mit erfahrenen Strafverteidigern zusammen, die Sie dann im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren unterstützen.

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