Ist eine Vertragsstrafe für verzögerte Leistungen in einem Dienstleistungsvertrag in Liechtenstein durchsetzbar?

In Liechtenstein
Zuletzt aktualisiert: Nov 4, 2025
Im liechtensteinischen Recht sind Vertragsstrafen („penalty clauses“) grundsätzlich zulässig, solange sie nicht offensichtlich sittenwidrig oder unverhältnismäßig hoch sind. Die Vertragsstrafe dient als Druckmittel zur Vertragserfüllung, darf jedoch nicht in einem auffälligen Missverhältnis zum tatsächlichen Schaden stehen. Auch eine Begrenzung der Haftung ist zulässig, sofern sie nicht gegen zwingende gesetzliche Vorschriften oder die guten Sitten verstößt. Eine vollständige Haftungsausschließung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ist in der Regel nicht wirksam. Bei leichter Fahrlässigkeit kann eine Haftungsbegrenzung anerkannt werden, soweit sie nicht den Kernbereich der vertraglich übernommenen Verpflichtung trifft.

Wenn der Auftragnehmer Fristen überschreitet, stehen Ihnen folgende Rechtsbehelfe offen:
1. Mahnung und Fristsetzung zur Nachholung der Leistung (§ 92 ff. des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts, analog zum schweizerischen Obligationenrecht) – Sie können eine angemessene Nachfrist setzen und bei Nichtleistung nach Ablauf von dieser vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen.
2. Inanspruchnahme der vertraglich vereinbarten Vertragsstrafe, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind (Verzug, Versäumnis trotz Fristsetzung, keine zu hohe Strafe).
3. Geltendmachung von weiterem Schadenersatz, der über die Vertragsstrafe hinausgeht, sofern Sie einen höheren Schaden nachweisen können und dieser nicht bereits durch die Vertragsstrafe abgegolten ist.
4. Bei wesentlichen Verstößen besteht gegebenenfalls Anspruch auf Rücktritt vom Vertrag und Ersatz des Vertrauensschadens oder Verzugsschaden.
Es empfiehlt sich, die vertraglichen Bestimmungen genau zu prüfen und gegebenenfalls rechtlich beraten zu lassen, um die Durchsetzbarkeit einzelner Klauseln und Ihre spezifischen Rechte im Einzelfall zu klären.

Antworten von Anwälten

Inmann Stelzl & Partner Rechtsanwälte Offene Gesellschaft

Inmann Stelzl & Partner Rechtsanwälte Offene Gesellschaft

Nov 4, 2025
Beste Antwort

Ja, eine Vertragsstrafe für verzögerte Arbeiten ist nach liechtensteinischem Recht grundsätzlich durchsetzbar, sofern sie im Vertrag eindeutig vereinbart wurde. Sie stellt eine feste, vorab bestimmte Entschädigung dar und kann auch dann fällig werden, wenn kein tatsächlicher Schaden eingetreten ist. Der Auftraggeber (Sie) muss nachweisen, dass eine Verzögerung eingetreten ist, während der Auftragnehmer die Beweislast dafür trägt, dass ihn kein Verschulden trifft.

Jede Vertragsstrafe unterliegt jedoch einer gerichtlichen Mäßigung. Auf Antrag des Auftragnehmers kann ein Gericht die Vertragsstrafe herabsetzen, wenn sie im Verhältnis zum Verschulden des Auftragnehmers oder zum tatsächlich erlittenen Verlust überhöht erscheint. Jede vorherige Abbedingung dieses Mäßigungsrechts ist unwirksam.

Haftungshöchstgrenzen sind ebenfalls grundsätzlich gültig, sofern sie die Haftung für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten nicht ausschließen. Sollte der Auftragnehmer vereinbarte Fristen nicht einhalten, können Sie z. B. die Vertragsstrafe geltend machen, eine zusätzliche Nachfrist setzen, vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz gemäß allgemeinem Vertragsrecht verlangen (je nach Einzelfall).

Wir prüfen gerne Ihren Dienstleistungsvertrag, um Ihnen eine detaillierte Einschätzung zu Ihrem konkreten Fall zu geben. 

Inmann Stelzl & Partner Rechtsanwälte Offene Gesellschaft

Inmann Stelzl & Partner Rechtsanwälte Offene Gesellschaft

Nov 4, 2025

Ja, eine Vertragsstrafe für verzögerte Arbeiten ist nach liechtensteinischem Recht grundsätzlich durchsetzbar, sofern sie im Vertrag eindeutig vereinbart wurde. Sie stellt einen festen, im Voraus bestimmten Betrag dar und kann auch dann fällig werden, wenn kein tatsächlicher Schaden entstanden ist. Der Auftraggeber (Sie) muss nachweisen, dass eine Verzögerung eingetreten ist, während der Auftragnehmer die Darlegungslast trägt, dass er nicht schuldhaft gehandelt hat.

Jedoch unterliegt jede Vertragsstrafe der richterlichen Mäßigung. Auf Antrag des Auftragnehmers kann ein Gericht die Vertragsstrafe reduzieren, wenn sie im Hinblick auf das Verschulden des Auftragnehmers oder den tatsächlich entstandenen Schaden überhöht erscheint. Jede vorgängige Verzichtserklärung auf dieses Mäßigungsrecht ist unwirksam.

Haftungsbegrenzungen sind ebenfalls grundsätzlich zulässig, sofern sie die Haftung für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten nicht ausschließen. Verfehlt der Auftragnehmer die vereinbarten Fristen, können Sie z. B. die Vertragsstrafe geltend machen, eine zusätzliche Nachfrist setzen, vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz gemäß allgemeinem Vertragsrecht verlangen (je nach Einzelfall).

Gerne prüfen wir Ihren Dienstleistungsvertrag, um Ihnen eine detaillierte Einschätzung zu Ihrem konkreten Fall zu geben. 

mohammad mehdi ghanbari

mohammad mehdi ghanbari

Nov 6, 2025

Guten Morgen

Ja, Vertragsstrafen und Haftungsbegrenzungen sind in einem Dienstleistungsvertrag in Liechtenstein grundsätzlich durchsetzbar, jedoch mit bestimmten Einschränkungen. Ihnen stehen außerdem verschiedene Rechtsbehelfe zur Verfügung, wenn Ihr Auftragnehmer Fristen versäumt.

Durchsetzbarkeit von Vertragsstrafen
In Liechtenstein ist eine Vertragsstrafe für Verzögerungen in der Regel durchsetzbar, sofern sie im Vertrag eindeutig festgelegt ist. Diese Klausel legt einen festen, im Voraus bestimmten Entschädigungsbetrag fest, der auch dann geschuldet sein kann, wenn Ihnen durch die Verzögerung kein tatsächlicher finanzieller Schaden entstanden ist. Zur Durchsetzung müssten Sie nachweisen, dass eine Verzögerung eingetreten ist, und der Auftragnehmer müsste anschließend darlegen, dass ihn kein Verschulden trifft [web
:1]. Ein Gericht hat jedoch die Befugnis, eine Vertragsstrafe zu mindern, wenn sie als übermäßig angesehen wird.

Durchsetzbarkeit von Haftungsbegrenzungen
Haftungsbegrenzungen sind in Liechtenstein ebenfalls grundsätzlich zulässig. Eine wesentliche Einschränkung besteht jedoch darin, dass solche Klauseln den Auftragnehmer nicht von der Haftung für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten entbinden können. Darüber hinaus kann in Verbraucherverträgen jede Klausel, die eine erhebliche Benachteiligung einer Partei bewirkt, als unwirksam angesehen werden.

Ihre Rechtsbehelfe bei verpassten Fristen
Sollte Ihr Auftragnehmer die vereinbarten Fristen nicht einhalten, stehen Ihnen nach liechtensteinischem Recht verschiedene Möglichkeiten offen:

Geltendmachung der Vertragsstrafe Sie können die im Vertrag vereinbarte Vertragsstrafe durchsetzen.

Setzen einer zusätzlichen Nachfrist Sie können dem Auftragnehmer eine verlängerte Frist zur Fertigstellung gewähren.

Rücktritt vom Vertrag Bei erheblichen Vertragsverletzungen kann Ihnen das Recht zustehen, vom Vertrag zurückzutreten.

Geltendmachung von Schadensersatz Sie können eine Schadensersatzklage auf Grundlage des allgemeinen Vertragsrechts erheben.

Klage auf Erfüllung Sie können rechtliche Schritte einleiten, um den Auftragnehmer zur vertragsgemäßen Erfüllung seiner Verpflichtungen zu zwingen.

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