Für eine grenzüberschreitende Fusion, an der ein armenisches Unternehmen und ein ausländischer Käufer beteiligt sind, sind in Armenien in der Regel folgende Genehmigungen erforderlich: 1. **Genehmigung der Aufsichtsbehörde für die Fusion** – Die Fusion muss beim Ministerium für Justiz und dem Registeramt gemäß dem Gesetz der Republik Armenien über die staatliche Registrierung juristischer Personen angemeldet werden. Dies umfasst die Vorlage aller erforderlichen Dokumente zur Veränderung der Eigentumsverhältnisse und Rechtsform. 2. **Wettbewerbsrechtliche Genehmigung** – Wenn der Zusammenschluss marktbeherrschende Positionen begründen oder verstärken könnte, ist eine Genehmigung der **Kommission für den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs** einzuholen, um die Vereinbarkeit mit dem Wettbewerbsrecht sicherzustellen. 3. **Sector-spezifische Genehmigungen** – Falls das armenische Unternehmen in einem regulierten Sektor tätig ist (z. B. Banken, Versicherungen, Energie, Telekommunikation), sind zusätzliche Genehmigungen oder Beratungen durch die zuständigen Regulierungsbehörden notwendig. 4. **Devisen- und Kapitalverkehrskontrolle** – Bei grenzüberschreitenden Kapitaltransaktionen sind gegebenenfalls Mitteilungen an die **Zentralbank der Republik Armenien** erforderlich, insbesondere wenn ausländische Investitionen oder Kapitalabflüsse betroffen sind. 5. **Steuerliche und sonstige behördliche Formalitäten** – Die Fusion muss gemäß armenischem Steuerrecht und anderen einschlägigen Vorschriften ordnungsgemäß dokumentiert und bei den zuständigen Behörden angezeigt werden. Es empfiehlt sich, frühzeitig eine umfassende rechtliche Prüfung durchzuführen, um den Gesamtumfang aller erforderlichen Genehmigungen und Fristen zu ermitteln.
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